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Nichtlandwirtschaftlich
Altrechtliche Wohnbauten
Wohnbauten, die vor dem 1. Juli 1972 rechtmässig erstellt und bereits damals nicht landwirtschaftlich genutzt wurden dürfen gemäss Art. 24c des Raumplanungsgesetzes (RPG) erneuert, teilweise geändert, massvoll erweitert und wiederaufgebaut werden.
Weitere Erläuterungen finden Sie im Merkblatt.
Mit der Baueingabe sind zusätzlich die Baubewilligungen vor dem 1. Juli 1972 sowie alle darauf Folgenden einzureichen. Zudem sind Angaben über die vorhandenen Nutzflächen notwendig.
Zweckänderung ohne baulichen Massnahmen
Nicht mehr benötigte Gebäude dürfen ohne bauliche Massnahmen umgenutzt werden.
Diese Möglichkeit beschränkt sich aber vorwiegend auf Lager und Abstellräume. Die Schaffung von eigentlichen Gewerben mit Arbeitsplätzen ist nicht möglich.
Weitere Erläuterungen finden Sie im Merkblatt.
Überstellen der Bauzonengrenze
Ein wichtiges Gebot der Raumplanung ist die Trennung von Bauzone und Nichtbauzone.
Weitere Erläuterungen finden Sie im Merkblatt.
Bienenhäuser
Bienenhäuser gelten als Standortgebundene Bauten sofern bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind.
Wird die Bienenhaltung aufgegeben, muss die Baute wieder entfernt werden.
Weitere Erläuterungen finden Sie im Merkblatt.
