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Bauliche Veränderungsmöglichkeiten bei altrechtlichen Wohnbauten im Rahmen von 24c des Raumplanungsgesetzes
Aufbau und Inhalt des kantonalen Richtplans sowie die zu beachtenden Gestaltungsgrundsätze sind in § 18 ff. PBG (Planungs- und Baugesetz) geregelt.