| Anhörung | Bei beabsichtigten Änderungen des kantonalen Richtplans sind die betroffenen Gemeinden, regionalen Planungsvereinigungen, Nachbarkantone und das benachbarte Ausland rechtzeitig anzuhören (§ 7 Abs. 1 PBG). Im Sinne von § 8 PBG sind auch jene betroffenen Körperschaften, Stiftungen und selbständigen Anstalten des öffentlichen und des privaten Rechts einzubeziehen, welche öffentliche Aufgaben erfüllen und deren Tätigkeit das Planungs- und Bauwesen beeinflusst oder davon abhängig ist. Dem Bund wird der Entwurf einer Richtplan-Anpassung in der Regel zur Zwischenbeurteilung vorgelegt. |
| Öffentliche Auflage, 60 Tage | Während der öffentlichen Auflage kann sich jedermann zum Entwurf einer Richtplan-Anpassung äussern (§ 7 Abs. 2 PBG sowie Art. 4 RPG). Dem Bund werden die anzupassenden Richtplan-Dokumente zur Vorprüfung unterbreitet (Art. 10 Abs. 3 RPV). |
| Vorlage des Regierungsrates an den Kantonsrat | Der Regierungsrat verabschiedet die Richtplan-Vorlage an den Kantonsrat. Dazu gehören die Weisung sowie der Erläuterungsbericht zu den Einwendungen aus der öffentlichen Auflage. |
| Beratung durch die kantonsrätliche Kommission | Die kantonsrätliche Kommission berät die Vorlage in Kenntnis des Ergebnisses der öffentlichen Auflage und unterbreitet dem Kantonsrat allenfalls eine von jener des Regierungsrates abweichende Vorlage (so genannte a-Vorlage). |
| Festsetzung durch den Kantonsrat | Nach § 32 Abs. 1 PBG setzt der Kantonsrat den kantonalen Richtplan fest. Über die nicht berücksichtigten Einwendungen wird im Erläuterungsbericht gesamthaft Stellung genommen (§ 7 Abs. 3 u. 4 PBG). Vom Kantonsrat festgesetzte Anpassungen des kantonalen Richtplans sind für die Behörden des Kantons Zürich verbindlich (§ 19 Abs. 1 PBG). |
| Genehmigung des Bundesrates | Der Bundesrat genehmigt den kantonalen Richtplan im Sinne von Art. 11 Abs. 1 RPG. Vom Bundesrat genehmigte Anpassungen des kantonalen Richtplans werden für den Bund und die Nachbarkantone verbindlich (Art. 11 Abs. 2 RPG). |