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Planungsinstrumente Ortsbild und Städtebau
Gestaltungsplan
Mit Gestaltungsplänen werden für bestimmt umgrenzte Gebiete Zahl, Lage, äussere Abmessungen sowie die Nutzweise und Zweckbestimmung der Bauten bindend festgelegt. Dabei darf von den Bestimmungen über die Regelbauweise und von den kantonalen Mindestabständen abgewichen werden (§ 83 PBG). Mit diesem Instrument lassen sich geeignete ortsbaulich Strukturen und gestalterischen Anforderung an künftige Projekte detaillierter festlegen.
Sonderbauvorschriften
Auch Sonderbauvorschriften können von den Bestimmungen über die Regelbauweise und von den kantonalen Mindestabständen abweichen sowie die Nutzweise detailliert umschreiben. Sie haben für die einwandfreie Einordnung, Gestaltung, Erschliessung, Ausstattung und Ausrüstung der Überbauung zu sorgen.
Beiden Instrumenten ist gemeinsam, dass sie, auch wenn dies für den Gestaltungsplan nicht explizit gesetzlich geregelt ist, auf eine über die Gestaltungsanforderungen von § 238 PBG (befriedigende Einordnung) hinausgehende Qualität abzielen.
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Abteilung Raumplanung
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